§ 17 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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