Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 VwalG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 VwalG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 VwalG