(1) Das gemäß dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium, kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Unternehmungen öffentliche Verwalter bestellen (BGBl. Nr. 24/1950).
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Unternehmungen Anwendung, die im Inland ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben, sowie sinngemäß auf sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte, gleichgültig, ob sie zu einem Unternehmen gehören oder nicht.
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