(1) Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und die Verfügungsberechtigten Personen sind,
a) | wird als nicht mehr geltend festgestellt, | |||||||||
b) | über die die ordentliche Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung verhängt wurde, die mit Einziehung des Vermögens bedroht ist, oder | |||||||||
c) | die flüchtig, unbekannten Aufenthaltes oder aus anderen Gründen abwesend und nicht in der Lage sind, zurückzukehren oder ihre Rechte zu vertreten oder | |||||||||
d) | die zur Anmeldung im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, in der derzeitigen Fassung, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften verpflichtet sind, sofern keine Sicherung dafür gegeben ist, daß weder für das Vermögen noch für dessen Erträgnisse die Gefahr der Verschleppung, Verschlechterung oder Verminderung besteht, | |||||||||
e) | die entweder am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder nach diesem Tage in Österreich gelegene Vermögenschaften (Vermögensrechte) von einer derartigen Person erworben haben, | |||||||||
f) | die Angehörige eines Staates sind, in welchem Vermögenswerte österreichischer Staatsbürger, juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz in Österreich haben, von konfiskatorischen Maßnahmen betroffen sind. |
(2) Öffentliche Verwalter können auch bestellt werden, wenn an der Weiterführung eines Unternehmens wichtige öffentliche Interessen bestehen, mindestens die Hälfte der Anteilsrechte an dem Unternehmen Gebietskörperschaften zusteht, Organe des Unternehmens fehlen und deren Bestellung triftige Hindernisse entgegenstehen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 1 und 2.)
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