Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 9,
Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 302 bis 313 des Strafgesetzbuches Anwendung. Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der Paragraphen 302 bis 313 des Strafgesetzbuches Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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