§ 25 VwalG Übergangsbestimmungen.

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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