Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 VwalG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 VwalG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 VwalG