Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 30,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
In Kraft seit 01.09.1954 bis 31.12.9999
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