Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen werden, sofern nicht ein nach anderen Gesetzen strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2)Absatz 2Der Gegenwert aus einem nach §§ 10 und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäft kann zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.Der Gegenwert aus einem nach Paragraphen 10 und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäft kann zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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