§ 28 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden. (BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z 1.)

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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