Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZu öffentlichen Verwaltern können auch juristische Personen bestellt werden.
(2)Absatz 2Bei Entscheidung über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern ist auf die Art, die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Durch Verordnung kann eine Höchstzahl der einer einzelnen Person zu übertragenden öffentlichen Verwaltungen bestimmt werden.
(4)Absatz 4In Fällen des § 2 lit. d sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.In Fällen des Paragraph 2, Litera d, sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des Paragraph 16, vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 VwalG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 VwalG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 VwalG