§ 11 VSVO Lüftung

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Alle für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Räume sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch direkt ins Freie lüftbar einzurichten. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.

(2) Je Teilnehmerin/Teilnehmer ist ein ausreichender Außenluftvolumenstrom zuzuführen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Räume mit einer Personendichte von maximal 1 Person je m², die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen und

2.

Lüftungsöffnungen müssen in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und - sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt - so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.

(3) Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere

1.

wenn die erforderlichen Lüftungsquerschnitte oder die Querlüftung nicht erreicht werden oder

2.

bei Raucherlaubnis,

sind alle für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Räume mechanisch zu be- und entlüften.

(4) In Räumen mit Raucherlaubnis ist je Teilnehmerin/Teilnehmer ein Außenluftvolumenstrom von mindestens 50 m³/h zuzuführen.

(5) Mechanische Lüftungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Die Lüftungsgeräte dürfen für Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sein.

(6) Wird ein Veranstaltungsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(7) Die Einbringung der Zuluft hat derart zu erfolgen, dass im Bereich der Sitz- und Stehplätze eine Luftgeschwindigkeit von 0,2 m/s nicht überschritten wird.

(8) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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