(1) Zur Erfüllung der Mindeststandards ist der zuständigen Behörde eine Prüfbescheinigung gemäß § 20 StVAG, die die Einhaltung oder Nachrüstung der in § 13 festgelegten Mindeststandards bestätigt, vorzulegen. Ein behördliches Verfahren nach den Bestimmungen des StVAG ist nicht durchzuführen.
(2) In Ausnahmefällen (z. B. historische Gebäude, denkmalgeschützte Gebäude) kann eine Prüfbescheinigung auch ausgestellt werden, wenn die festgelegten Mindeststandards nicht umgesetzt werden, aber das Sicherheitsniveau durch andere geeignete Maßnahmen in gleichem Ausmaß erfüllt wird. In diesem Fall sind alle Abweichungen von den Mindeststandards in der Prüfbescheinigung zu dokumentieren.
(3) Erfolgt die Vorlage der Prüfbescheinigung nicht innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung, erlischt die Veranstaltungsstättenbewilligung.
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