Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 VSVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 VSVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 VSVO