(1) Die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ist wie folgt zu bemessen:
1. | für Sitzplätze an Tischen: eine Person je m² Bemessungsfläche, | |||||||||
2. | für Sitzplätze in Reihen und Biertischgarnituren: zwei Personen je m² Bemessungsfläche, | |||||||||
3. | für Stehplätze: drei Personen je m² Bemessungsfläche, auf geneigten Flächen ist die Vertikalprojektion dieser geneigten Fläche als Bemessungsfläche heranzuziehen, | |||||||||
4. | für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Personen je laufendem Meter, | |||||||||
5. | bei Ausstellungsräumen: eine Person je m² Ausstellungsfläche. |
(2) Ist mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere von rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen oder lässt die Veranstaltungsart oder die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten, so ist der Zuschauerbereich in Sektoren oder Blöcke mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5.000 Personen zu unterteilen.
(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der sich auf der Bemessungsfläche aufhaltenden Personen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die maximal zulässige Teilnehmerdichte nicht überschritten wird. Dazu ist ein geeignetes Zählsystem (z. B. Drehkreuz mit Zählwerk, Abzählen durch Ordner am Eingang bzw. Ausgang, Lichtschranke mit Zählwerk, Zählkarte) einzurichten.
0 Kommentare zu § 3 VSVO