(1) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten insbesondere:
1. | Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmer bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände; | |||||||||
2. | Vordächer, Markisen und Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²; | |||||||||
3. | Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlerinnen/Künstlern verwendet werden und für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sind; | |||||||||
4. | Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen; | |||||||||
5. | Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglich sind; | |||||||||
6. | Holzböden ohne Unterbau, die direkt auf dem Untergrund aufliegen. |
(2) Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstalterinnen/Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.
(3) Die Veranstalterinnen/Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung dieser Einrichtungen keine Gefährdungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erwarten sind.
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