§ 17 VSVO Andere Einrichtungen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten insbesondere:

1.

Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmer bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;

2.

Vordächer, Markisen und Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;

3.

Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlerinnen/Künstlern verwendet werden und für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sind;

4.

Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;

5.

Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglich sind;

6.

Holzböden ohne Unterbau, die direkt auf dem Untergrund aufliegen.

(2) Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstalterinnen/Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.

(3) Die Veranstalterinnen/Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung dieser Einrichtungen keine Gefährdungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erwarten sind.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 VSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 VSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 VSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 VSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 VSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 VSVO
§ 18 VSVO