(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.
(2) Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.
(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.
0 Kommentare zu § 18 VSVO