Folgende Mindeststandards werden festgelegt:
1. | Flucht und Rettungswege | |||||||||
a) | Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen. | |||||||||
b) | Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen aus Räumen, die für den Aufenthalt von mehr als 15 Personen bestimmt sind, müssen von Innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Sind jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten, falls sie nicht bereits mit einem zum Zeitpunkt der Genehmigung geeigneten Notausgangsbeschlag ausgestattet sind. | |||||||||
2. | Fluchtwegkennzeichnung | |||||||||
Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. | ||||||||||
3. | Notbeleuchtung | |||||||||
Bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht, ist bei Gebäuden eine funktionstaugliche und dem Stand der Technik entsprechende Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) nachzurüsten, sodass sich die Teilnehmerinnen/Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Ist eine Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegorientierungsbeleuchtung), die dem Stand der Technik des Errichtungszeitpunktes entspricht, vorhanden, ist der Mindeststandard erfüllt. | ||||||||||
4. | Baulicher Brandschutz | |||||||||
Veranstaltungsräume sind von Räumen mit erhöhter Brandgefahr brandschutztechnisch so abzutrennen, dass unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen eine Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten gewährleistet ist. |
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