(1) Für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sind die relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ einzuhalten.
(2) Die tragende Konstruktion von Zelten muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt werden.
(3) Planen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C – s2, d0 bestehen.
(4) Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden, wobei zur Zeltplane ein Mindestabstand von 2 m und zu Notausgängen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Direkt befeuerte Warmlufterzeuger sind verboten.
(5) Zelte, die für den Aufenthalt von mehr als 1.500 Besuchern zugelassen sind, müssen zumindest zwei möglichst weit voneinander entfernte Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 % ihrer Grundfläche aufweisen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an gut zugänglichen Stellen des Zeltes liegen und an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift „Rauchabzug“ versehen sein.
(6) Kochgeräte sind so aufzustellen, dass ein Mindestabstand von 2 m zur Zeltplane oder der Mindestabstand gemäß Betriebsanleitung eingehalten wird.
(7) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.
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