(1) Die Bemessung der Fluchtwege hat nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Summe aus Teilnehmerinnen/Teilnehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.), die auf die Fluchtwege angewiesen sind, zu erfolgen.
(2) Bei der Ermittlung der Fluchtweglängen ist die Gehlinie unter Berücksichtigung vorhandener Einbauten und Einrichtungen (Tische, Stühle, Ausstellungsobjekte usw.) heranzuziehen.
(3) Der Fluchtweg von jeder für Personen zugänglichen Stelle innerhalb der Veranstaltungsstätte darf nicht länger als 40 m sein.
(4) Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen für bis zu 120 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm.
(5) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreite aufweisen:
Für höchstens 20 Personen: 80 cm | ||||||||||
Für höchstens 40 Personen: 90 cm | ||||||||||
Für höchstens 60 Personen: 100 cm | ||||||||||
Für höchstens 120 Personen: 120 cm | ||||||||||
Liegen Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die lichte Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind. |
(6) Flucht- und Rettungswege bei Veranstaltungen im Freien müssen für bis zu 300 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 300 Personen um jeweils 60 cm.
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