§ 10 VSVO Technischer Brandschutz

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird.

(2) Für die erste Löschhilfe müssen in Veranstaltungsräumen tragbare Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein. Je angefangene 200 m² Nettogrundfläche ist mindestens ein 6l-Schaum- oder Nasslöscher vorzusehen. In Veranstaltungsräumen mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.600 m² müssen zusätzlich Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr vorhanden sein.

(3) In Veranstaltungsräumen mit einer Nettogrundfläche zwischen 600 und 1.200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5% der Nettogrundfläche oder eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung – ausgelegt für einen 12-fachen stündlichen Luftwechsel – vorhanden sein. Über 1.200 m² Nettogrundfläche ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“ mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösemöglichkeit vorzusehen.

(4) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe sind anhand einer anerkannten Richtlinie der Feuerwehrverbände vorzusehen und mit geeigneten Anschlussmöglichkeiten für die Feuerwehr auszustatten.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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