(1) Die Bestimmungen zu Flucht- und Rettungswegen lehnen sich an die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 an.
(2) Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind so auszubilden, dass es zu keiner vorhersehbaren Sturz- oder Stolpergefahr kommt. Sie sind ständig in ihrer erforderlichen Breite und Höhe von Gegenständen aller Art freizuhalten. Dies gilt auch für die Flucht- und Rettungswege von und zu Grundstücken und Häusern im Umfeld der Veranstaltungsstätte, die nur über diese erreichbar sind.
(3) Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.
(4) Fluchtwege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen in einen sicheren Bereich im Freien geführt werden, wenn mindestens ein weiterer vom Foyer oder der Halle baulich unabhängiger Fluchtweg vorhanden ist.
(5) Unvermeidbare Einzel- oder Doppelstufen in Gebäuden sind besonders zu kennzeichnen (Farbgebung oder Beleuchtung der Stufen) und mit Handläufen auszustatten.
(6) Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(7) Mechanische Zählvorrichtungen (z. B. Drehkreuze) im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(8) Sind im Verlauf von Fluchtwegen jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten.
(9) Automatische Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangstüren geeignet sein.
(10) Sektoren oder Blöcke sind durch zumindest 120 cm breite Rettungsgänge zu trennen.
(11) Zwischen Bühnen und Zuschauerbereichen ist ein mindestens 180 cm breiter Sicherheitsbereich freizuhalten, der zumindest an einer Seite an einen Rettungsweg anschließen muss. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist.
(12) Für die Evakuierung von Personen mit Behinderung sind entsprechende Maßnahmen (z. B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen.
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