(1) Für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit ist die ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks – Sicherheit“ einzuhalten.
(2) Alle Einbauten sind so auszubilden, dass sie durch Schwingungen nicht in ihrer Standsicherheit gefährdet werden können.
(3) Die Unterkonstruktionen und Oberflächen der Fußböden und Treppen von Bühnen und Podien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse Cfl-s1 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
(4) Gerüste müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.
(5) Tribünen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Die Dächer, Sitz- und Gehflächen können auch aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cfl-s1 oder Holz und Holzwerkstoffen der Brennbarkeitsklasse D bestehen.
(6) Sitzplatzbereiche von Tribünen müssen unverrückbar befestigte Sitze aufweisen.
(7) Tragkonstruktionen von Dächern über Bühnen im Freien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig. Die Dachhaut muss aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C-s2, d0 bestehen.
(8) Bühnen, Podien, Gerüste und Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.
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