§ 2 VSVO Begriffsbestimmungen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmern dient

2.

Szenenfläche: Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen;

3.

Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;

4.

Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Stmk. Baugesetzes;

5.

Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;

6.

Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;

7.

fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 VSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 VSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 VSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 VSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VSVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 VSVO
§ 3 VSVO