(1) Tragende und aussteifende Bauteile (z. B. Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachkonstruktionen) müssen mindestens eine Feuerwiderstandsklasse R 30/REI 30 aufweisen oder mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt werden.
(2) Veranstaltungsgebäude, -gebäudeteile und –räume sind gegenüber benachbarten Geschoßen und benachbarten Bauwerken mittels Brandwänden (REI 90) abzutrennen. Dies gilt auch für sämtliche Durchdringungen und Öffnungen in den brandabschnittsbildenden Bauteilen. Türen sind zumindest in EI2 30-Cx auszuführen.
(3) Wände und Decken von Räumen und Gebäudeteilen mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Technikräume) müssen den Anforderungen an Trennwände und -decken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
(4) Galerien innerhalb von Veranstaltungsräumen müssen den Anforderungen an Trenndecken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
(5) Wände, Decken, Treppenläufe und Podeste von gesicherten Fluchtbereichen in Gängen und Treppenhäusern sind mindestens in EI 60 auszubilden. Dies gilt auch für Durchdringungen und Öffnungen.
(6) Feuerschutzabschlüsse innerhalb der Veranstaltungsstätte dürfen offengehalten werden, wenn sie über zugelassene Einrichtungen verfügen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(7) Außentreppen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.
(8) Wand- und Deckenoberflächen sind mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse C-s1, d0 auszubilden. Holz und Holzwerkstoffe in der Brennbarkeitsklasse D sind zulässig.
(9) Fußbodenoberflächen sind mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cfl-s1 auszubilden. Holz und Holzwerkstoffe in der Brennbarkeitsklasse D sind zulässig.
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