(1) Die Lagerung und Verwendung von mehr als 35 kg Flüssiggas ist nur zulässig, wenn dafür eine nach landesrechtlichen Bestimmungen zu erteilende gasrechtliche Bewilligung vorliegt.
(2) Die Lagerung und Verwendung bis zu 35 kg Flüssiggas ist bei Veranstaltungen nur für den Betrieb von am Standort fix und unbewegbar aufgestellten Kochgeräten zulässig.
(3) Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas
1. | in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist; | |||||||||
2. | in Technik-, Heiz- und Brennstofflagerräumen; | |||||||||
3. | an Stellen, an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden; | |||||||||
4. | in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen; | |||||||||
5. | in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden; | |||||||||
6. | in Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen sowie zu diesen Räumen führenden Zugängen; | |||||||||
7. | in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind; | |||||||||
8. | in Räumen oder Bereichen, in denen die Versandbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können. |
(4) Kochgeräte müssen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen und sind in eigenen Bereichen wie Küchen oder Buffets aufzustellen.
(5) Die Betriebs- und Vorratsbehälter sind stehend und standsicher mit einem Abstand von mindestens 1 m zu möglichen Wärmequellen aufzustellen. Sie dürfen für die Teilnehmer nicht zugänglich sein.
(6) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in der Gasphase entnommen werden.
(7) Außerhalb der Betriebszeiten der Kochgeräte müssen die Flaschenventile der Betriebsbehälter geschlossen sein.
(8) Druckregler mit einer Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h müssen mit einem Sicherheitsabblaseventil und einem Sicherheitsabsperrventil ausgestattet sein.
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