(1) Flucht-und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht, mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass sich die Teilnehmerinnen/Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sonstigen sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Während der Veranstaltung sind die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben.
(2) Veranstaltungsstätten in Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich der ÖVE/ÖNORM E 8002-2 fallen, sind zumindest mit einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung auszustatten.
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