§ 8 VSVO Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Für Absicherungen in für Teilnehmerinnen/Teilnehmern zugänglichen Bereichen (wie Absperrungen, Geländer, Anhaltevorrichtungen, Abschrankungen, Abtrennungen, Wellenbrecher usw.) sind zusätzlich zu den in der OIB-Richtlinie 1 festgelegten Anforderungen die für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-3, Zuschaueranlagen Teil 3 Abschrankungen_Anforderungen einzuhalten.

(3) Treppen, Absturzsicherungen und Handläufe sind gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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