§ 21 VSVO Verwendung von Flüssiggas in Räumen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In Räumen dürfen maximal zwei Versandbehälter (ein Betriebs- und ein Vorratsbehälter) mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein. Die Räume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und ein Raumvolumen von mindestens 100 m³ aufweisen. Die Gasverbrauchsgeräte dürfen in Summe einen Anschlusswert von maximal 1,5 kg/h haben.

(2) In Räumen, in denen Versandbehälter aufgestellt werden, muss ein gefahrloses bodennahes Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas über höchstens einen vorgelagerten Raum direkt ins Freie möglich sein.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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