(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen als auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen anderes festgelegt ist.
(2) Für Veranstaltungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bewilligten Veranstaltungsstätten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, sofern nicht einzelne Anforderungen im Bewilligungsbescheid abweichend geregelt sind.
(3) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind nicht anzuwenden bei meldepflichtigen Veranstaltungen.
(4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts kann abgewichen werden, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das auf Grundlage einer Entfluchtungs-Simulations-Berechnung, die dem Stand der Technik entspricht, erstellt wurde. Dieses Gutachten muss eine abschließende Beurteilung enthalten, dass die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind in Verfahren nach den §§ 15 ff StVAG anzuwenden. Für Änderungsbewilligungen (§ 18 StVAG) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts nur, wenn sich die Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt.
(6) Im 4. Abschnitt sind die gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 StVAG vorgesehenen Mindeststandards festgelegt, die alle nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 genehmigten ortsfeste Betriebsstätten in Gebäuden und ortsfesten Betriebsstätten mit überdachten Tribünen erfüllen müssen.
(7) Von den Bestimmungen des 9. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 und des § 42 anzuwenden.
(8) Werden Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbebetriebes verwendet, die von der Bewilligung bzw. Genehmigung umfasst sind, sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts nicht anzuwenden.
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