(1) Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 45 cm, bei Veranstaltungen im Freien von mindestens 35 cm, vorhanden sein.
(2) Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 120 cm vorhanden sein.
(3) Seitlich eines Ganges dürfen nicht mehr als 14 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 28 Sitzplätze, bei Veranstaltungsstätten im Freien und Sportstadien nicht mehr als 20 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 40 Sitzplätze, angeordnet sein.
(4) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand zwischen Tischreihen darf 140 cm nicht unterschreiten.
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