Gesamte Rechtsvorschrift TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

TGFG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.10.2024

§ 1 TGFG Errichtung des Tiroler Gesundheitsfonds, Grundsätze und Ziele


  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.
  4. (4)Absatz 4Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (Paragraph 2 b,) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
    1. a)Litera adie zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. b)Litera bdie bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zur Sicherstellung des niederschwelligen Zugangs zu und der Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungen durch
      1. 1.Ziffer einsForcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,Forcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,
      2. 2.Ziffer 2weitere Forcierung der Ambulantisierung bislang (akut-)stationärer Leistungen und
      3. 3.Ziffer 3weitere Bündelung von selten und/oder spitzenmedizinisch erbrachten Leistungen zur Sicherstellung der Versorgungsqualität,
    3. c)Litera cdie Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes,
    4. d)Litera ddie Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,
    5. e)Litera edie Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.

§ 2 TGFG Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds


  1. (1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera aAufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Abs. 2);Aufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Absatz 2,);
    2. b)Litera bdie Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    3. c)Litera cdie Handhabung des Sanktionsmechanismus nach § 19.die Handhabung des Sanktionsmechanismus nach Paragraph 19,
    Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera adie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme sowie die landesspezifische Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems;
    2. b)Litera bdie Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:
      1. 1.Ziffer einsdie Abgeltung von stationären Leistungen,
      2. 2.Ziffer 2die Abgeltung von ambulanten Leistungen,
      3. 3.Ziffer 3die Abgeltung von Nebenkosten,
      4. 4.Ziffer 4die sonstige Abgeltung von Betriebsleistungen;
    3. c)Litera cdie Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte;
    4. d)Litera ddie Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach § 3 lit. a, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel,die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach Paragraph 3, Litera a,, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel,
    5. e)Litera edie ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:Leistungen der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. a)Litera aIm LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten ermittelt.
    2. b)Litera bBei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Abs. 2 lit. a kann unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:Bei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Absatz 2, Litera a, kann unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. 1.Ziffer einsZentralversorgung;
      2. 2.Ziffer 2Schwerpunktversorgung;
      3. 3.Ziffer 3Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen;
      4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Litera a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.
  6. (5)Absatz 5Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Absatz 2, Litera a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.
  7. (6)Absatz 6Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. c ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung desselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Absatz 2, Litera c, ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung desselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.
  8. (7)Absatz 7Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten.
  9. (8)Absatz 8Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

§ 2a TGFG Allgemeine gesundheitspolitische Aufgaben


Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a)Litera adie (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
  2. b)Litera bdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  3. c)Litera cdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  4. d)Litera ddie Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
  5. e)Litera edie Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  6. f)Litera fdie Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

§ 2b TGFG Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung


         Der      Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a)Litera adie Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
  2. b)Litera bdie Koordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
  3. c)Litera cdie Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;
  4. d)Litera ddie Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach Paragraph 22 c, ;,
  5. e)Litera edie Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
  6. f)Litera fdie Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;
  7. g)Litera gdie Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
  8. h)Litera hdie Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
  9. i)Litera idie Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (Paragraph 7,);
  10. j)Litera jdie Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  11. k)Litera kdie Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  12. l)Litera ldie Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

§ 3 TGFG


Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung;

d)

Beiträge der Sozialversicherung;

e)

Beiträge des Landes Tirol und der Gemeinden nach den §§ 4 und 5;

f)

Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach § 6;

g)

Mittel nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge;

i)

allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 4 TGFG Beiträge des Landes Tirol


  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
    1. a)Litera aim Jahr 2024 189.852.000,- Euro,
    2. b)Litera bab dem Jahr 2025 jeweils in der Höhe des um die Inflationsrate zuzüglich 3 Prozentpunkte veränderten Vorjahresbetrags. Die Inflationsrate errechnet sich aus der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für den September des vorangegangenen Jahres gegenüber dem September des zweitvorangegangenen Jahres.
  2. (2)Absatz 2Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

§ 5 TGFG Beiträge der Gemeinden


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
    1. a)Litera aim Jahr 2024 189.852.000,- Euro,
    2. b)Litera bab dem Jahr 2025 jeweils in der Höhe des um die Inflationsrate zuzüglich 3 Prozentpunkte veränderten Vorjahresbetrags. Die Inflationsrate errechnet sich aus der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für den September des vorangegangenen Jahres gegenüber dem September des zweitvorangegangenen Jahres.
  2. (2)Absatz 2Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.Die Beiträge nach Absatz eins, werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach Paragraph 21, Absatz 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.Die Beiträge nach Absatz 2, sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Absatz 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Absatz 3, zu erlassen.

§ 6 TGFG Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge


  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
    1. a)Litera aim Jahr 2024 3.237.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.985.000,- Euro für die Landeslehrer,
    2. b)Litera bim Jahr 2025 3.399.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.345.000,- Euro für die Landeslehrer,
    3. c)Litera cim Jahr 2026 3.535.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.662.000,- Euro für die Landeslehrer,
    4. d)Litera dim Jahr 2027 3.676.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.995.000,- Euro für die Landeslehrer,
    5. e)Litera eim Jahr 2028 3.823.000,- Euro für die Landesbeamten und 7.345.000,- Euro für die Landeslehrer.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem römisch IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
    1. a)Litera aim Jahr 2024 919.000,- Euro,
    2. b)Litera bim Jahr 2025 956.000,- Euro,
    3. c)Litera cim Jahr 2026 984.000,- Euro, 
    4. d)Litera dim Jahr 2027 1.014.000,- Euro,
    5. e)Litera eim Jahr 2028 1.044.000,- Euro.
  3. (3)Absatz 3Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.Mit den nach den Absatz eins und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Absatz eins und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Absatz eins und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
  4. (4)Absatz 4Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Beiträge nach den Absatz eins und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. Paragraph 5, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 7 TGFG Gesundheitsförderungsfonds


  1. (1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention erfolgen im Rahmen des Gesundheitsförderungsfonds Dotierungen durch die Sozialversicherung, die Bundesgesundheitsagentur und das Land. Der Gesundheitsförderungsfonds verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Die Gebarung des Gesundheitsförderungsfonds ist im Rahmen des Tiroler Gesundheitsfonds gesondert darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Dotierung durch das Land beträgt insgesamt jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich. Das Land hat den entsprechenden Anteil von zwei Millionen Euro in den Gesundheitsförderungsfonds einzubringen. Der entsprechende Anteil des Landes an den verbleibenden 13 Millionen Euro wird als Vorwegabzug durch die Bundesgesundheitsagentur eingebracht.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt unter Berücksichtigung der Strategie zur Gesundheitsförderung (§ 2b lit. h) in der Landes-Zielsteuerungskommission nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt unter Berücksichtigung der Strategie zur Gesundheitsförderung (Paragraph 2 b, Litera h,) in der Landes-Zielsteuerungskommission nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.

§ 8 TGFG


Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu zählen Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs, insbesondere zum Aufbau der Primärversorgung.

§ 9 TGFG Organe des Fonds


  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:
    1. a)Litera adie Gesundheitsplattform,
    2. b)Litera bder Vorsitzende,
    3. c)Litera cdas Präsidium,
    4. d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.
  2. (2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Absatz eins, ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, sinngemäß anzuwenden.

§ 10 TGFG Gesundheitsplattform


  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adrei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den drei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des § 84a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des Paragraph 84 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;
    4. d)Litera dein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;
    5. e)Litera eein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;
    6. f)Litera fein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;
    7. g)Litera gein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;
    8. h)Litera hein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;
    9. i)Litera iein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH;
    10. j)Litera jein Mitglied aus dem Kreis der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags jener beruflichen Interessensvertretungen, welche die Interessen der im
      1. 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
      2. 2.Ziffer 2MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
      3. 3.Ziffer 3Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022,Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
      4. 4.Ziffer 4Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024,Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
      5. 5.Ziffer 5Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
    geregelten Berufsgruppen vertreten.
    1. k)Litera kein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Absatz eins, Litera b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.
  3. (3)Absatz 3Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.Für jedes der im Absatz eins, genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Absatz eins, Litera a, können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Absatz eins, Litera b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 bestellt.

§ 11 TGFG Erlöschen der Mitgliedschaft


  1. (1)Absatz einsDie von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und die Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
    1. a)Litera aWiderruf der Bestellung oder
    2. b)Litera bVerzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen.
  3. (3)Absatz 3Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.

§ 12 TGFG Aufgaben der Gesundheitsplattform


  1. (1)Absatz einsDer Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten als Fonds (§ 2) und in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2a). Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 2,) und in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (Paragraph 2 a,). Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2In der Gesundheitsplattform finden Informationen und Konsultationen insbesondere zu folgenden Gegenständen statt:
    1. a)Litera aRessourcenplanung im Pflegebereich;
    2. b)Litera bFestlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

§ 13 TGFG


(1) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz in der Gesundheitsplattform. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Weiters obliegen ihm die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 16c) vorzugehen.

(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Organisationseinheit übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform.

§ 14 TGFG Präsidium, Ausschüsse


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (§ 8) ein Präsidium einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (Paragraph 8,) ein Präsidium einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.
  2. (2)Absatz 2Bei Bedarf können von der Gesundheitsplattform und von der Landes-Zielsteuerungskommission Ausschüsse eingerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Sitzungen des Präsidiums sowie der Ausschüsse können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 15 TGFG Geschäftsgang der Gesundheitsplattform


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Sitzungen der Gesundheitsplattform können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gesundheitsplattform auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (§ 10 Abs. 1 lit. a bis j), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis j), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  6. (6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden lit. a bis c sowie im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden Litera a bis c sowie im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:
    1. a)Litera ain Angelegenheiten als Fonds (§ 2) kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn die anwesenden Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a zustimmen;in Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 2,) kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn die anwesenden Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, zustimmen;
    2. b)Litera bin Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange (§ 2a) müssen drei Viertel der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c zustimmen;in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange (Paragraph 2 a,) müssen drei Viertel der Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis c zustimmen;
    3. c)Litera cbei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu.bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, ein Vetorecht zu.
  7. (6a)Absatz 6 aBei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 6 auszuweisen.Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 6, auszuweisen.
  8. (7)Absatz 7Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 4) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.Die Geschäftsordnung (Paragraph 16, Absatz 4,) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 16 TGFG Geschäftsstelle, Geschäftsordnung


  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.Die Organe des Fonds (Paragraph 9, Absatz eins,) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat dem Land Tirol den für die Geschäftsstellentätigkeit des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge und sonstige Verträge abschließen. Die Verträge werden vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass
    1. a)Litera adie Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen hat,
    2. b)Litera bdie Gesundheitsplattform die Beiziehung von weiteren Experten beschließen kann, sofern dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich oder zweckmäßig ist und
    3. c)Litera cdie von der Gesundheitsplattform gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Bundesgesundheitsagentur mitzuteilen sind.

§ 16a TGFG Landes-Zielsteuerungskommission


  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;die drei Mitglieder der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und das Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden sind.

§ 16b TGFG Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission


  1. (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 2 a, Litera e und Paragraph 2 b, sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

§ 16c TGFG


(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).

(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

§ 16d TGFG Geschäftsgang der Landes-Zielsteuerungskommission


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes (§ 16a Abs. 1 lit. a) und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung (§ 16a Abs. 1 lit. b) anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes (Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a,) und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung (Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera b,) anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.
  3. (3)Absatz 3Für eine Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission ist die Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich. Innerhalb der Kurie des Landes ist die Zustimmung der Mehrheit aller Kurienmitglieder erforderlich. Die Willensbildung innerhalb der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera c, ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera c, an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.

§ 16e TGFG


Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission hat jeder der beiden Vorsitzenden nach § 16c jeweils einen Koordinator namhaft zu machen. Die beiden Koordinatoren sind gleichberechtigt und jeweils demjenigen Vorsitzenden verantwortlich, der sie namhaft gemacht hat. Der Fonds kann, unbeschadet der Regelung in § 16 Abs. 2 und 3, einen Aufwandersatz für Koordinationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung leisten.

§ 16f TGFG


Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls ist in der Geschäftsordnung festzulegen, dass die beiden Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam einladen und die Vorbereitung der Sitzungen gemeinsam erfolgt.

§ 17 TGFG


Der Fonds kann zu seiner Beratung eine Tiroler Gesundheitskonferenz einrichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

§ 18 TGFG Berichte und Erhebungen


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.
  5. (5)Absatz 5Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (Paragraph 6,) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.
  6. (6)Absatz 6Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,
    1. a)Litera aErhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie
    2. b)Litera bErhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden sonstigen Gesundheitseinrichtungen durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen.
  7. (7)Absatz 7Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, und der damit im Zusammenhang stehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Absatz eins bis 4 im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, und der damit im Zusammenhang stehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.

§ 18a TGFG Verarbeitung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDer Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Der Fonds ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bescheide,
    2. b)Litera bvon den Funktionsträgern der Krankenanstalten und vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Beschäftigungsausmaß,
    3. c)Litera cvon Verwaltungs-, Kanzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, Beschäftigungsausmaß,
    4. d)Litera d von Ansprechpersonen der Systempartner, von Sachverständigen und von Projektanten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    5. e)Litera evon Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2024, und nach § 11a Abs. 2 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/2023 welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, und nach Paragraph 11 a, Absatz 2, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den Paragraphen 2 b und 16b erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 3 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 2, zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Absatz 3, sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998, oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere anDie nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 2, zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an
    1. a)Litera adie Landesregierung,
    2. b)Litera bdas für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,
    3. c)Litera cdie Bundesgesundheitsagentur,
    4. d)Litera ddie Systempartner,
    5. e)Litera ean die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
    übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Daten nach Abs. 2 an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen Daten nach Absatz 2, an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 21 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. Paragraph 21, Absatz 3, den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.
  8. (8)Absatz 8Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  9. (9)Absatz 9Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 18b TGFG


Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

a)

Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b)

Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 19 TGFG


(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt im maßgeblichen Ausmaß gegen einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festgelegte sowie in deren Umsetzung vom Land Tirol festgelegte Pläne oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation, so hat der Fonds nachweislich nach vorheriger Androhung geeignete Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu setzen, wie etwa die Zurückhaltung oder Kürzung von Finanzmitteln.

(2) Bei zu Unrecht erhaltenen Mitteln als Folge nicht ordnungsgemäßer Dokumentation oder bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen zu Investitionsvorhaben oder zur Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte oder von Mitteln zur Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen oder schwerwiegenden Verstößen gegen die vorgeschriebene Form der Leistungskodierung im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems hat der Fonds die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder zu verlangen.

§ 20 TGFG


(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet werden und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.

(3) Der Vorsitzende hat jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen und den Voranschlag bzw. den Rechnungsabschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

§ 21 TGFG Aufsicht über den Fonds


  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien sowie die Geschäftsordnungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beschlüsse der Gesundheitsplattform über Richtlinien nach § 2 Abs. 5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn diese Richtlinien diesem Gesetz nicht widersprechen.Die Beschlüsse der Gesundheitsplattform über Richtlinien nach Paragraph 2, Absatz 5, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn diese Richtlinien diesem Gesetz nicht widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren. Der Fonds hat der Landesregierung spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform bzw. gegen die Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Fonds zur Kenntnis zu bringen.

§ 22 TGFG


Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 22a TGFG Landes-Zielsteuerungsübereinkommen


  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für die Dauer der Vereinbarungsperiode beschlossen. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat spätestens am Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen.

§ 22b TGFG Inhalt des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens


Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den §§ 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2024, zu konkretisieren, wobei die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den Paragraphen 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, zu konkretisieren, wobei die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.

§ 22c TGFG Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit


  1. (1)Absatz einsWird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des § 22a Abs. 2 abgeschlossen, kann das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist setzen. Liegt nach Ablauf dieser Nachfrist kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission einen Bericht über die Punkte, über die Einvernehmen besteht, sowie über die Streitpunkte zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.Wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Paragraph 22 a, Absatz 2, abgeschlossen, kann das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist setzen. Liegt nach Ablauf dieser Nachfrist kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission einen Bericht über die Punkte, über die Einvernehmen besteht, sowie über die Streitpunkte zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Werden die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele oder die im Zielsteuerungsvertrag für das Land festgelegten Ziele nicht erreicht, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung des Nichterreichens der Ziele einen Bericht zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Im Bericht sind die Gründe für die Nichterreichung der Ziele und Maßnahmen zur ehestmöglichen Erreichung der Ziele anzuführen. Wird der Bericht von der Bundes-Zielsteuerungskommission nicht genehmigt, so ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission der Auffassung, dass im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen getroffene Festlegungen nicht eingehalten werden, so hat sie dies der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Kommt es innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission zu keinem Einvernehmen dahingehend, dass Festlegungen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens nicht eingehalten wurden und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes zu ergreifen sind, so kann ein Schlichtungsverfahren nach § 38 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2024, durchgeführt werden.Ist eine Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission der Auffassung, dass im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen getroffene Festlegungen nicht eingehalten werden, so hat sie dies der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Kommt es innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission zu keinem Einvernehmen dahingehend, dass Festlegungen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens nicht eingehalten wurden und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes zu ergreifen sind, so kann ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 38, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, durchgeführt werden.

§ 23 TGFG


(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.

(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.

 

§ 24 TGFG


Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler (TGFG) Fundstelle


Gesetz vom 16. November 2005 über den Tiroler Gesundheitsfonds
(Tiroler Gesundheitsfondsgesetz – TGFG)
LGBl. Nr. 2/2006

Änderung

STF: LGBl. Nr. 2/2006 - Landtagsmaterialien: 392/05

LGBl. Nr. 22/2006 - Landtagsmaterialien: 432/05

LGBl. Nr. 55/2008 - Landtagsmaterialien: 152/08

LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 151/2013 - Landtagsmaterialien: 465/13

LGBl. Nr. 115/2015 - Landtagsmaterialien: 330/15

LGBl. Nr. 130/2016 - Landtagsmaterialien: 426/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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