§ 16f TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls ist in der Geschäftsordnung festzulegen, dass die beiden Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam einladen und die Vorbereitung der Sitzungen gemeinsam erfolgt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16f TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16f TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16f TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16f TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16f TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16e TGFG
§ 17 TGFG