§ 2b TGFG Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

         Der      Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a)Litera adie Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
  2. b)Litera bdie Koordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
  3. c)Litera cdie Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;
  4. d)Litera ddie Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach Paragraph 22 c, ;,
  5. e)Litera edie Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
  6. f)Litera fdie Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;
  7. g)Litera gdie Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
  8. h)Litera hdie Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
  9. i)Litera idie Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (Paragraph 7,);
  10. j)Litera jdie Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  11. k)Litera kdie Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  12. l)Litera ldie Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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