§ 3 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung;

d)

Beiträge der Sozialversicherung;

e)

Beiträge des Landes Tirol und der Gemeinden nach den §§ 4 und 5;

f)

Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach § 6;

g)

Mittel nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge;

i)

allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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