Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes (§ 16a Abs. 1 lit. a) und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung (§ 16a Abs. 1 lit. b) anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes (Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a,) und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung (Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera b,) anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.
(3)Absatz 3Für eine Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission ist die Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich. Innerhalb der Kurie des Landes ist die Zustimmung der Mehrheit aller Kurienmitglieder erforderlich. Die Willensbildung innerhalb der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Absatz 4Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera c, ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera c, an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16d TGFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16d TGFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16d TGFG