§ 16c TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).

(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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