§ 15 TGFG Geschäftsgang der Gesundheitsplattform

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Sitzungen der Gesundheitsplattform können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gesundheitsplattform auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (§ 10 Abs. 1 lit. a bis j), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis j), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  6. (6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden lit. a bis c sowie im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden Litera a bis c sowie im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:
    1. a)Litera ain Angelegenheiten als Fonds (§ 2) kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn die anwesenden Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a zustimmen;in Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 2,) kommt ein Beschluss nur dann zustande, wenn die anwesenden Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, zustimmen;
    2. b)Litera bin Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange (§ 2a) müssen drei Viertel der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c zustimmen;in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange (Paragraph 2 a,) müssen drei Viertel der Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis c zustimmen;
    3. c)Litera cbei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu.bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, ein Vetorecht zu.
  7. (6a)Absatz 6 aBei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 6 auszuweisen.Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 6, auszuweisen.
  8. (7)Absatz 7Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 4) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.Die Geschäftsordnung (Paragraph 16, Absatz 4,) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 TGFG
§ 16 TGFG