§ 19 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt im maßgeblichen Ausmaß gegen einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festgelegte sowie in deren Umsetzung vom Land Tirol festgelegte Pläne oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation, so hat der Fonds nachweislich nach vorheriger Androhung geeignete Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu setzen, wie etwa die Zurückhaltung oder Kürzung von Finanzmitteln.

(2) Bei zu Unrecht erhaltenen Mitteln als Folge nicht ordnungsgemäßer Dokumentation oder bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen zu Investitionsvorhaben oder zur Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte oder von Mitteln zur Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen oder schwerwiegenden Verstößen gegen die vorgeschriebene Form der Leistungskodierung im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems hat der Fonds die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder zu verlangen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18b TGFG
§ 20 TGFG