§ 1 TGFG Errichtung des Tiroler Gesundheitsfonds, Grundsätze und Ziele

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.
  4. (4)Absatz 4Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (Paragraph 2 b,) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
    1. a)Litera adie zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, die Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. b)Litera bdie bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zur Sicherstellung des niederschwelligen Zugangs zu und der Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungen durch
      1. 1.Ziffer einsForcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,Forcierung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gemäß dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär”,
      2. 2.Ziffer 2weitere Forcierung der Ambulantisierung bislang (akut-)stationärer Leistungen und
      3. 3.Ziffer 3weitere Bündelung von selten und/oder spitzenmedizinisch erbrachten Leistungen zur Sicherstellung der Versorgungsqualität,
    3. c)Litera cdie Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes,
    4. d)Litera ddie Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität und deren transparente Darstellung gegenüber der Bevölkerung,
    5. e)Litera edie Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.

In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TGFG