§ 10 TGFG Gesundheitsplattform

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adrei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den drei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des § 84a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des Paragraph 84 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;
    4. d)Litera dein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;
    5. e)Litera eein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;
    6. f)Litera fein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;
    7. g)Litera gein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;
    8. h)Litera hein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;
    9. i)Litera iein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH;
    10. j)Litera jein Mitglied aus dem Kreis der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags jener beruflichen Interessensvertretungen, welche die Interessen der im
      1. 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
      2. 2.Ziffer 2MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
      3. 3.Ziffer 3Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022,Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
      4. 4.Ziffer 4Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024,Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
      5. 5.Ziffer 5Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
    geregelten Berufsgruppen vertreten.
    1. k)Litera kein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Absatz eins, Litera b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.
  3. (3)Absatz 3Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.Für jedes der im Absatz eins, genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Absatz eins, Litera a, können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Absatz eins, Litera b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 bestellt.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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