Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDie von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und die Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
a)Litera aWiderruf der Bestellung oder
b)Litera bVerzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen.
(3)Absatz 3Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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