Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen ist.
(2)Absatz 2Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für die Dauer der Vereinbarungsperiode beschlossen. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat spätestens am Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22a TGFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22a TGFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22a TGFG