§ 16e TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission hat jeder der beiden Vorsitzenden nach § 16c jeweils einen Koordinator namhaft zu machen. Die beiden Koordinatoren sind gleichberechtigt und jeweils demjenigen Vorsitzenden verantwortlich, der sie namhaft gemacht hat. Der Fonds kann, unbeschadet der Regelung in § 16 Abs. 2 und 3, einen Aufwandersatz für Koordinationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung leisten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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