§ 9 TGFG Organe des Fonds

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:
    1. a)Litera adie Gesundheitsplattform,
    2. b)Litera bder Vorsitzende,
    3. c)Litera cdas Präsidium,
    4. d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.
  2. (2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Absatz eins, ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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