Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDas Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
a)Litera aim Jahr 2024 3.237.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.985.000,- Euro für die Landeslehrer,
b)Litera bim Jahr 2025 3.399.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.345.000,- Euro für die Landeslehrer,
c)Litera cim Jahr 2026 3.535.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.662.000,- Euro für die Landeslehrer,
d)Litera dim Jahr 2027 3.676.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.995.000,- Euro für die Landeslehrer,
e)Litera eim Jahr 2028 3.823.000,- Euro für die Landesbeamten und 7.345.000,- Euro für die Landeslehrer.
(2)Absatz 2Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem römisch IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
a)Litera aim Jahr 2024 919.000,- Euro,
b)Litera bim Jahr 2025 956.000,- Euro,
c)Litera cim Jahr 2026 984.000,- Euro,
d)Litera dim Jahr 2027 1.014.000,- Euro,
e)Litera eim Jahr 2028 1.044.000,- Euro.
(3)Absatz 3Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.Mit den nach den Absatz eins und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Absatz eins und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Absatz eins und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
(4)Absatz 4Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Beiträge nach den Absatz eins und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. Paragraph 5, Absatz 4, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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