Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 2 a, Litera e und Paragraph 2 b, sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des Paragraph 7,
(2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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