§ 23 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.

(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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