§ 2a TGFG Allgemeine gesundheitspolitische Aufgaben

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a)Litera adie (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
  2. b)Litera bdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  3. c)Litera cdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  4. d)Litera ddie Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
  5. e)Litera edie Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  6. f)Litera fdie Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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