§ 4 TGFG Beiträge des Landes Tirol

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
    1. a)Litera aim Jahr 2024 189.852.000,- Euro,
    2. b)Litera bab dem Jahr 2025 jeweils in der Höhe des um die Inflationsrate zuzüglich 3 Prozentpunkte veränderten Vorjahresbetrags. Die Inflationsrate errechnet sich aus der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für den September des vorangegangenen Jahres gegenüber dem September des zweitvorangegangenen Jahres.
  2. (2)Absatz 2Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 TGFG
§ 5 TGFG