§ 4 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
    1. a)Litera aim Jahr 2024 189.852.000,- Euro,
    2. b)Litera bab dem Jahr 2025 jeweils in der Höhe des um die Inflationsrate zuzüglich 3 Prozentpunkte veränderten Vorjahresbetrags. Die Inflationsrate errechnet sich aus der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für den September des vorangegangenen Jahres gegenüber dem September des zweitvorangegangenen Jahres.
  2. (2)Absatz 2Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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