Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDie Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.Die Organe des Fonds (Paragraph 9, Absatz eins,) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(2)Absatz 2Der Fonds hat dem Land Tirol den für die Geschäftsstellentätigkeit des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
(3)Absatz 3Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge und sonstige Verträge abschließen. Die Verträge werden vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.
(4)Absatz 4Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass
a)Litera adie Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen hat,
b)Litera bdie Gesundheitsplattform die Beiziehung von weiteren Experten beschließen kann, sofern dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich oder zweckmäßig ist und
c)Litera cdie von der Gesundheitsplattform gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Bundesgesundheitsagentur mitzuteilen sind.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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