§ 13 T-NHT Einlösung

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Verliert ein Grundstück durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf dessen Verlangen durch das Land Tirol einzulösen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.

(2) Kommt eine Vereinbarung über die Einlösung oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages zustande, so gilt die Zustimmung des Landes Tirol zur Einlösung des Grundstückes als gegeben. Die Vergütung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt erzielt werden kann, von der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid festzusetzen. Gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lienz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2013

(1) Verliert ein Grundstück durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Sonderschutzgebiet für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf dessen Verlangen durch das Land Tirol einzulösen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.

(2) Kommt eine Vereinbarung über die Einlösung oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages zustande, so gilt die Zustimmung des Landes Tirol zur Einlösung des Grundstückes als gegeben. Die Vergütung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt erzielt werden kann, von der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid festzusetzen. Gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lienz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten